Satzung Des Vereins
§ 1 Name des Vereins: Kinder vom Bullenhuser Damm e.V. mit Sitz in Hamburg
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Der Verein „Kinder vom Bullenhuser Damm e.V.“ (Körperschaft) mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
a) Das Gedächtnis an die jüdischen Kinder und ihre Schicksalsgenossen aus dem Konzentra-tionslager Neuengamme zu erhalten, die in der Nacht vom 20. zum 21. April 1945 in derHamburger Schule am Bullenhuser Damm von Faschisten ermordet wurden.
b) Die Förderung von Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie dieFörderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer.
c) Besonders den deutschen Schulkindern die Kenntnis dieser Mordtat des Faschismus zuvermitteln.
d) Bekämpfung des Neofaschismus.
§ 2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die jedes Jahr am 20. April durchgeführte Gedenkfeier,
b) Bereitstellung einer Wanderausstellung insbesondere für Schulen in Deutschland und den Ländern aus denen die ermordeten Kinder stammen,
c) Vortragstätigkeit auch im Rahmen der Wanderausstellung,
d) Unterhalten einer Website,
e) die Zusammenarbeit mit Verbänden und Institutionen, die ebenfalls der Opfer des Nationalsozialis-mus gedenken und/oder den Neofaschismus bekämpfen.
§ 3 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie-der erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dasVermögen der Körperschaft an „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes VVN-Bund derAntifaschisten“, Hein-Hoyer-Straße 41, Hamburg.
§ 7 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und privaten Rechts werden, die dieZiele der Vereinigung gem. § 1 unterstützen. Mitglied kann derjenige werden, der eine schriftliche Beitrittserklärung abgibt. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme in den Verein aufgrund einer an den Vorstand des Vereins zu richtende schriftliche Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft ist beendet
a) durch Tod,
b) durch an den Vorstand zu richtende schriftliche Austrittserklärung ohne Einhaltung einerbesonderen Frist,
c) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, für den eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke und die Ziele des Vereins wesentlich beeinträchtigt. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausscheidet oder ausgeschlossen wird, hat keine Ansprücheauf das Vereinsvermögen. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 8 Beiträge
- Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Änderungen derHöhe des Beitrages können von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
- Mitglieder und Nichtmitglieder können Spenden in beliebiger Höhe an die Körperschaft leisten. Die Körperschaft verpflichtet sich, sie im Rahmen seiner Zweckbestimmung (§ 1) fürsolche Zwecke zu verwenden, die allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des§ 10, Abs. 1 ESG anerkannt sind (Anlage 7 zu den EStR).
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personensein.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl istzulässig. Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB sind die/der Geschäftsführer(in) und die/derstellvertretende Geschäftsführer(in). Sie vertreten den Vorstand nur gemeinsam.Der Vorstand arbeitet nach dem Kollektivprinzip und regelt seine Aufgabenverteilung durch Übereinkunft.Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen. Es wird ein Ehrenvorstand gebildet. Ihm gehören alle Angehörigen der ermordeten Kinder vom Bullenhuser Damm und der ermordeten Erwachsenen an. Außerdem können in den Ehrenvorstand Personen gewählt werden, die Opfer repräsentieren wie beispielsweise die Gruppe dernicht identifizierten sowjetischen Kriegsgefangenen. Auch Personen, die sich um die Vereinigung Kinder vom Bullenhuser Damm e.V. oder um das Andenken an die ermordeten Opfer besonders verdient gemacht haben, können in den Ehrenvorstand gewählt werden. Die Wahl geschieht auf der jährlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied kann für die Wahl in den Ehrenvorstand Vorschläge machen, die zur Mitgliederver-sammlung schriftlich eingereicht werden sollten. Der Ehrenvorstand hat repräsentative Funktion.
§10 Entschädigungszahlungen an die Mitglieder des Vorstandes Allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes kann eine - auch pauschalierte - je nach Zeitaufwand angemessene Entschädigung entsprechend des § 3 Nr. 26 des Einkommensteuer-gesetzes gezahlt werden. Ferner kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes eineEhrenamtpauschale gem. § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetztes gezahlt werden. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung, die auch die Höhe festlegt. Diese Regelung gilt nicht für den Ehrenvorstand.
§ 11 Mitteilungen an das Finanzamt Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt vom Vorstand anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfender Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 12 Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckesfällt das Vermögen der Körperschaft an die „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes VVN-Bund der Antifaschisten“, Hein-Hoyer-Straße 41, Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, dabei möglichst am 20. April, dem To-destag der Kinder. Auf Beschluss des Vorstandes sind Abweichungen von diesem Termin zu-lässig.Die Mitglieder werden vier Wochen vorher vom Vorstand schriftlich zur Mitgliederversammlung eingeladen. Der Vorstand teilt gleichzeitig seinen Vorschlag für die Tagesordnung mit. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit abändernoder ergänzen. Ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vereinsmitglied führt über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Protokoll, das von einem Vorstandsmitglied gegengezeichnet und dem Vereinsregister vorgelegt wird. Auf der Mitgliederversammlung erfolgt die Vorstandswahl. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit auf jeweils ein Jahr gewählt.
Hamburg, den 06. November 2022